Bildungszeit

Der Württembergische Evangelische Landesverband ist als Bildungseinrichtung und somit als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich nach § 5 Absatz 3 i. V. m. § 6 VO des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) anerkannt.

Die Anerkennung berechtigt, Bildungsmaßnahmen nach § 6 des (BzG BW) für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach den §§ 2 bis 4 va BzG BW durchzuführen.

Die Aus- und Fortbildungsangebote erfüllen die Voraussetzungen, die das BzB BW an Bildungsträger stellt. Wer an einem dieser Kurse teilnimmt, kann bei seinem Arbeitgeber einen Antrag stellen auf

Bildungszeit

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  • Der Antrag muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Er beinhaltet auch Angaben zu Termin, Inhalt der Veranstaltung und Qualifizierung der Bildungseinrichtung.
  • Der Arbeitgeber kann den Antrag in bestimmten Fällen ablehnen (bei dringenden betrieblichen Belangen, bei Urlaubs – oder Krankheitsfällen, wenn 10% der Beschäftigten im laufenden Jahr bereits Bildungszeit beantragt haben oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt).
  • Der Arbeitgeber zahlt während der Bildungszeit das Arbeitsentgeld fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme sowie Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten.
  • Weitere Informationen sowie die entsprechenden Merkblätter und Formulare findet man hier. …
Fortbildungen als Bildungszeit
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